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ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Firma Peter Preisinger e.K., Mechanische Fertigung , Oberdorfer Str.9, 87675 Stötten am Auerberg

§ 1 Geltungsbereich

1.1    Für den Verkauf beweglicher Sachen (Waren) durch die Firma Peter Preisinger e.K. gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB handelt. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

1.2    Es gelten ausschließlich unsere vorliegenden Verkaufs-und Lieferbedingungen, Endgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

1.3    Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

§ 2  Vertragsabschluss

2.1    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen und Unterlagen überlassen haben.

2.2    Erst die Bestellung der Ware durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch uns an den Kunden in Textform zustande. Die Annahmefrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Bestellung bei uns.

2.3    Die unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen zugrundeliegenden Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind als branchenübliche Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.4    Nachträgliche Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikationen und der Bauart behalten wir uns vor, sofern diese weder der Auftragsbestätigung noch den Spezifikationen des Kunden widersprechen und sich die Abweichungen im Handels- und branchenüblichen Rahmen bewegen und dem Kunden zumutbar sind.

§ 3  Preise, Mehrwertsteuer, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Preiserhöhungen, Leistungsänderungen

3.1   Alle in unseren Angeboten ausgewiesenen Preise gelten „ ab Werk“  Stötten, außer es sind ausdrücklich andere Lieferkonditionen vereinbart.

3.2   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen ohne Abzüge spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Zugang zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf unserem Konto maßgeblich.

3.4  Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist oder einer im Einzelfall vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges mit dem gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und der kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleiben vorbehalten.

3.5  Dem Kunden steht ein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, dass es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder entscheidungsreife Gegenforderungen handelt. Die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Ware bleiben davon unberührt.

3.6  Haben sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung erhöht, können von uns die Preise angemessen erhöht werden. Wir werden den Kunden von der Preiserhöhung unverzüglich unterrichten, sobald diese uns bekannt wird. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 20 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises erfolgen.

3.7  Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, insbesondere solche, die sich durch eine Änderung während der Ausführungen ergeben und/oder eine zusätzliche Leistung darstellen, werden wir auf Verlangen des Kunden ausführen, sofern unser Betrieb hierauf  eingerichtet ist und uns dies zumutbar ist. Anordnungen erfolgen in Textform und dürfen nur von Personen erteilt werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen/Zusatzleistungen berechtigt sind.

3.8  Werden durch die vom Kunden angeordneten Änderungen für Preisermittlungsgrundlagen für die Ware geändert, so ist ein neuer Preis schriftlich zu vereinbaren. Der neue Preis bestimmt sich nach den Preisermittlungsgrundlagen für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geänderten Leistung. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Sind wir der Auffassung, dass uns ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht, teilen wir dies dem Kunden mit und legen ein schriftliches Nachtragsangebot vor.

3.9  Die Vereinbarung über den neuen Preis muss vor der Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen schriftlich getroffen werden.

§ 4 Mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

4.1  Wird nach Vertragsschluss z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir sofort vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.2  Unter den in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Lieferung der Ware von einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen.

§ 5 Lieferfristen, Teillieferungen, Gefahrübergang, Versandkosten, Nichtverfügbarkeit der Leistung

5.1  Soweit nicht eine andere Lieferfrist vereinbart wurde, beträgt unsere Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsabschluss. Soweit eine Mitwirkung des Kunden notwendig ist, beginnt die vorstehende Lieferfrist oder eine abweichend vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.

5.2   Durch vom Kunden veranlasste Änderungen an der Ware und sonstige Umstände die wir nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel führen zu einer angemessenen Verlängerung der vorstehenden oder einer vereinbarten Lieferfrist. Wir werden den Kunden über die Verzögerung unverzüglich unterrichten und die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen.

5.3   Die Lieferung in mehreren Teillieferungen ist zulässig.

5.4   Die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgen ab Werk Stötten. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft der Ware auf  den Kunden über.

5.5   In begründeten Ausnahmefällen und auf Verlangen des Kunden werden wir abweichend von Ziff.5.4 die Ware auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort ( Versendungskauf). Soweit nichts anderes geregelt ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir werden für die Ware auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

5.6   Können wir vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden darüber unverzüglich informieren und die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

5.7   Als ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne von Ziffer 1 gilt insbesondere auch der Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

6.2    Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Bruttorechnungsbetrag) zu den anderen vermischten, verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung Für die durch Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

6.3    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt , die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.

6.4    Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

6.5    Alle Forderungen und Rechte des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht die Forderungen selbst einzuziehen bleibt dadurch unberührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält – er insbesondere in Zahlungsverzug gerät – können wir von ihm verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt, sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.   

6.6  Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

6.7  Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7  Gewährleistungsansprüche

7.1  Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns vom Kunden unverzüglich, spätestens zehn Tage nach der Anlieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens zehn Tage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zeigt der Kunde innerhalb der genannten Zeiträume keine Mängel an, gelten die Produkte als mangelfrei genehmigt.

7.2   Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Benutzung, Zweckentfremdung, fehlerhafter Montage oder Instandsetzung. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

7.3   Bei begründeter und rechtzeitiger Rüge werden wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, für den Fall des Fehlschlagens von Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.4   Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels geltend macht, gilt § 8.

7.5    Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, jedoch nicht soweit wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund eines Mangels.

§ 8  Haftung

8.1   Auf Schadensersatz haften wir – egal aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit., einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen. Soweit uns grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2   Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen ( Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

§ 9  Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

9.1   Ist der Kunde Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stötten am Auerberg. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

9.2   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des internationalen Privatrechts (IPR) und des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

9.3   Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen  oder des Liefergeschäftes unwirksam , so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht.

 

Stand: Februar 2016